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Gewässerraum eigentümerverbindlich festlegen

Der Kanton Thurgau verpflichtet die Gemeinden, den Gewässerraum entlang oberirdischer Gewässern grundeigentümerverbindlich festzulegen, so auch die Politische Gemeinde Romanshorn.

Die Festlegung ist gemäss Paragraf 34 des Gesetzes über den Wasserbau und die gravitativen Naturgefahren festgeschrieben. In einer ersten Phase hat der Kanton den behördenverbindlichen Raumbedarf für fliessende und stehende Gewässer unter Mitwirkung der Gemeinden erarbeitet. In einer zweiten Phase legen die Gemeinden nun auf Basis des behördenverbindlichen Raumbedarfs den grundeigentümerverbindlichen Gewässerraum bis Ende 2026 fest. Dies geschieht im Rahmen einer Sondernutzungsplanung über die Definition von sogenannten Gewässerraumlinien, die gemäss dem Leitfaden des Amts für Umwelt festzulegen sind.

Zugang gewähren
Im ersten Quartal 2024 wird zur Vermessung und Dokumentation der Gewässer eine Begehung sämtlicher Gewässerabschnitte vorgenommen. Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Mieterinnen und Mieter werden gebeten, der beauftragten Firma Wasserbau Fröhlich AG, Zutritt zu den jeweiligen Gewässerabschnitten zu gewähren. Wir danken der Bevölkerung für die Kenntnisnahme.

Bei Fragen können Sie sich gerne an Marco Bertschinger, Projektleiter Bau und Umwelt, wenden: 058 346 83 05

 

Der Dorfbach zwischen Jugi und Sek am Ende der Gottfried Keller-Strasse. Bild: Stadt Romanshorn/Marco Bertschinger (Download)


 

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